Abzug von Zinsaufwendungen bei nur mittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen
BDO Website, Insight
Im Beschluss vom 13.12.2023 (Az. XI R 39/20) hat der BFH über die Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen aus einer sog. Pool-Finanzierung bei einem Kreditinstitut entschieden.
Elektronische Datenübermittlung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 01.01.2026
BDO Website, Insight
Ab dem 01.01.2026 wird das bisherige Papierbescheinigungsverfahren zur steuerlichen Behandlung der Beiträge für eine private Krankenversicherung und Pflege-Pflichtversicherung durch einen elektronischen Datenaustausch zwischen dem Versicherungsunternehmen, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und den Arbeitgebern ersetzt. Ziel ist die Reduzierung bürokratischer Hürden und eine effizientere Handhabung im Lohnsteuerabzugsverfahren.
Steuerfreistellung von Überstundenzuschlägen
Bundestag, hib295/2025, Mitteilung vom 10.07.2025
Bundesregierung, Ds 21/755, Antwort auf eine kleine Anfrage
Die im Koalitionsvertrag angekündigte Steuerfreistellung von Zuschlägen für Überstunden von Vollzeitbeschäftigten ist in ihrer Ausgestaltung noch völlig offen. Auch Auswirkungen auf das Steueraufkommen und die Gleichbehandlung im Steuerrecht sollen noch bewertet werden. Die Bundesregierung plant derzeit allerdings keine Befreiung von Sozialabgaben.
Verfahren zur Zulässigkeit des Treaty Override in § 50d Abs. 10 EStG nach Rücknahme der Richtervorlage eingestellt
BVerfG, Pressemitteilung vom 17.07.2025 zum Beschluss vom 04.07.2025, 2 BvL 15/14
Die Ausführungen des vorlegenden BFH-Senats zur Entscheidungserheblichkeit der für verfassungswidrig erachteten Vorschriften dürften angesichts der zwischenzeitlichen Entwicklungen nicht (mehr) den Darlegungsanforderungen des Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz, § 80 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz genügen.
Denn die im Ausgangsverfahren erhobene Klage richte sich gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlage für eine GmbH & Co. KG, in den auch Feststellungen betreffend eine atypisch stille Beteiligung weiterer Personen am Geschäftsbetrieb der Kommanditgesellschaft mit aufgenommen worden seien. Ein solches Vorgehen sei aber jedenfalls nach der jüngeren BFH-Rechtsprechung verfahrensrechtlich nicht zulässig und führe zur Aufhebung des angegriffenen Bescheids. Auf die Anwendung und damit verbunden auf die Verfassungsmäßigkeit des § 50d Abs. 10 EStG komme es folglich im Ausgangsverfahren nicht an.
Beihilfeprüfung und steuerrechtliche Gemeinnützigkeit von Servicekörperschaften
BFH, EuGH-Vorlage vom 22.05.2025, V R 22/23; Pressemitteilung vom 17.07.2025
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Auslegung von Art. 107 und Art. 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (AEUV) in Bezug auf gemeinnützigkeitsrechtliche Steuervergünstigungen im nationalen Recht (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung) vorgelegt:
1. Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahingehend auszulegen, dass eine unter diese Vorschrift fallende staatliche Beihilfe vorliegt, wenn einer Körperschaft nach einer nationalen Regelung für eine wirtschaftliche Tätigkeit die Steuerbegünstigung eines Zweckbetriebs auch dann zusteht, wenn sie ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nicht unmittelbar selbst zu verwirklichen hat, sondern diese Zwecke satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft verfolgen kann, so dass sie als Servicekörperschaft an diese andere Körperschaft steuerbegünstigt Leistungen jeglicher Art im Wettbewerb zu nicht steuerbegünstigten Leistungsanbietern erbringen kann?
2. Steht es dem hierfür erforderlichen selektiven Vorteil entgegen, dass die Servicekörperschaft gemeinnützigkeitsrechtlichen Beschränkungen insbesondere im Hinblick auf Mittelverwendung und Vermögensbindung unterliegt?
3. Bei Bejahung der Beihilfe: Ist Art. 108 Abs. 3 AEUV dahingehend auszulegen, dass eine dieser Vorschrift unterliegende Umgestaltung einer Beihilfe vorliegt, wenn das nationale Recht zwar bereits vor dem 01.01.1958 eine Steuerbegünstigung für wirtschaftliche Tätigkeiten als Zweckbetrieb vorsah, der Anwendungsbereich dieser Steuerbegünstigung aber danach in der Weise erweitert wurde, dass eine Servicekörperschaft an andere steuerbegünstigte Körperschaften steuerbegünstigt Leistungen jeglicher Art im Wettbewerb zu nicht steuerbegünstigten Leistungsanbietern erbringen kann?
Aktivierung von Provisionsansprüchen bei Versicherungsvertretern
BFH, Urteil vom 30.04.2025, X R 12-13/22
BDO Website, Insight
1. Der Zeitpunkt, zu dem Provisionsansprüche von Versicherungsvertretern zu aktivieren sind, bestimmt sich nach der Vertragsgestaltung im jeweiligen Einzelfall. Diese kann an das in § 92 Abs. 4 HGB geregelte gesetzliche Leitbild anknüpfen, muss dies aber nicht.
2. Wenn sich aus der maßgeblichen Provisionsregelung ergibt, dass ein Provisionsanspruch für ein vermitteltes Geschäft noch nicht entstanden ist, handelt es sich bei gleichwohl vom Auftraggeber vorgenommenen Auszahlungen lediglich um Provisionsvorschüsse. Diese sind beim Versicherungsvertreter als erhaltene Anzahlungen zu passivieren und daher zunächst noch nicht gewinnrealisierend (Fortführung des Senatsurteils vom 17.03.2010 - X R 28/08, BFH/NV 2010, 2033, Rz. 13 f.).
3. Gegenstand einer Schätzung nach § 162 Abs. 1, 2 AO können nur quantitative Größen sein, nicht aber qualitative Besteuerungsmerkmale wie ganze Sachverhalte oder Tatsachenfragen.
Keine Rückstellung für künftige Wartung von Zügen
BFH, Urteil vom 19.02.2025, XI R 11/22 (NV)
BDO Website, Insight
1. Eine öffentlich-rechtliche Wartungsverpflichtung ist wirtschaftlich nicht in der Vergangenheit verursacht, weil wesentliches Merkmal der Überholungsverpflichtung das Erreichen der zulässigen Betriebszeit ist, die den typischerweise auftretenden Ermüdungs- und Abnutzungserscheinungen Rechnung trägt (Anschluss an die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 19.05.1987 - VIII R 327/83, BFHE 150, 140, BStBl. II 1987, 848 und vom 09.11.2016 - I R 43/15, BFHE 256, 270, BStBl. II 2017, 379).
2. Entsteht eine privatrechtliche Verpflichtung zur Wartung erst mit Ablauf der zulässigen Betriebszeit, kann vor diesem Zeitpunkt kein Erfüllungsrückstand entstehen.
3. Die Korrektur einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nach Aufklärung des tatsächlich verwirklichten Sachverhalts (hier durch eine Verkehrserhebung) ist kein Ereignis, dem im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO steuerliche Wirkung für die Vergangenheit zukommt.
Online-Poker in der Variante “Pot Limit Omaha” als im Einzelfall gewerbliche Tätigkeit
BFH, Urteil vom 02.04.2025, X R 26/21 (NV)
1. Auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel in der Variante “Pot Limit Omaha” können unter besonderen Voraussetzungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen (ebenso zur Variante "Texas Hold'em" bereits Senatsurteil vom 22.02.2023 - X R 8/21, BFHE 280, 104, BStBl. II 2023, 811).
2. Auch bei einem auf EUR 0 lautenden Einkommensteuerbescheid ist der Adressat zur Klage befugt, wenn dieser Bescheid hinsichtlich der darin berücksichtigten Einkünfte Bindungswirkung für Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hat.
Ferienwohnung kann eine erste Tätigkeitsstätte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein
Finanzgericht Münster, Urteil vom 15.05.2025, 12 K 1916/21 F; Revision zugelassen
Eine Ferienwohnung stellt eine erste Tätigkeitsstätte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar, wenn der Vermieter mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit für das Objekt dort verrichtet.
Vorweggenommene Aufwendungen für die eigene Bestattung sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Finanzgericht Münster, Urteil vom 23.06.2025, 10 K 1483/24 E
Eine lebzeitige Bestattungsvorsorge führt nicht zu zwangsläufig größeren Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes. Darüber hinaus fehlt es an der Zwangsläufigkeit. Es handele sich um freiwillige Aufwendungen, für deren Übernahme keine rechtliche, tatsächliche oder sittliche Pflicht besteht.
Zur Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden im Zusammenhang mit § 2a EStG 1990/1997 für die Steuerveranlagung eines Gesellschafters
BFH, Urteil vom 12.03.2025, I R 15/22 (NV)
1. Werden negative ausländische Einkünfte (§ 2a EStG 1990/1997) von einer Mitunternehmerschaft erzielt, sind Gegenstand der Feststellung der gemeinschaftlich erzielten Einkünfte und der mit ihnen im Zusammenhang stehenden anderen Besteuerungsgrundlagen (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO) auch die Höhe der auf die jeweiligen Beteiligten entfallenden Verlustbeträge und Umstände zur Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür, dass insoweit zugerechnete Verlustanteile nach § 2a Abs. 4 Nr. 2 i.d.F. des § 52 Abs. 3 Satz 5 EStG 1997 n.F. nachzuversteuern sind, erfüllt sind (Bestätigung des Senatsurteils vom 22.02.2017 - I R 2/15, BFHE 257, 120, BStBl. II 2017, 709). Diese Feststellungen sind für das Steuerfestsetzungsverfahren eines Mitunternehmers bindend (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO).
2. Der in Verbindung mit dem Steuerfestsetzungsverfahren des Mitunternehmers stehende Feststellungsbescheid nach § 2a Abs. 3 Satz 5 EStG 1990/1997 zur konkreten Höhe des für eine etwaige Nachversteuerung verbleibenden Betrags ist für das Steuerfestsetzungsverfahren des Veranlagungszeitraums, in dem die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Nachversteuerung erfüllt sind, bindend (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO). Für die Nachversteuerung (§ 2a Abs. 4 Nr. 2 i.d.F. des § 52 Abs. 3 Satz 5 EStG 1997 n.F.) des in diesem Feststellungsbescheid ausgewiesenen Betrags kommt es nicht darauf an, ob vom Steuerpflichtigen ein “Antrag” in den jeweiligen Verlustjahren gestellt wurde, diese negativen Einkünfte in die Ermittlung der inländischen Bemessungsgrundlage einzubeziehen, es reicht aus, dass die entsprechenden Verluste tatsächlich einbezogen worden sind.
Gegenstand und Wirkung der Verlustfeststellung nach § 2a Abs. 3 Satz 5 EStG 1990/1997
BFH, Urteil vom 12.03.2025, I R 8/24 (NV)
Soweit § 2a Abs. 3 Satz 5 EStG 1990/1997 von dem "am Schluss eines Veranlagungszeitraums nach den Sätzen 3 und 4 der Hinzurechnung unterliegenden und noch nicht hinzugerechneten (verbleibenden) Betrag" spricht, geht es um die gesonderte Feststellung des im Sinne eines Endbestandes am Schluss des jeweiligen Veranlagungszeitraums aufsummierten tatsächlich abgezogenen und noch nicht wieder hinzugerechneten ausländischen Verlusts. Ob der Steuerpflichtige insoweit jeweils einen Antrag im Sinne des § 2a Abs. 3 Satz 1 EStG 1990/1997 gestellt hatte, ist nicht Gegenstand dieser für die Höhe einer Hinzurechnung verbindlichen Feststellung.
Einkommensteuerliche Pflichten des Zwangsverwalters
BMF, Schreiben vom 17.07.2025
Das BMF-Schreiben wurde an das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) und die erfolgten AO-Änderungen angepasst und neu gefasst.
Anpassung der GoBD
BMF, Schreiben vom 14.07.2025
Insbesondere aufgrund der Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern seit dem 01.01.2025 ergibt sich an verschiedenen Stellen Änderungsbedarf bei den GoBD.
Ermäßigter Steuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz
BMF, Schreiben vom 15.07.2025
Das BMF hat zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz Stellung genommen. Das zunächst zum Thema ergangene BMF-Schreiben vom 17.04.2025 hat das BMF am 06.06.2025 zurückgezogen.
Änderung des BMF-Schreibens zur Anwendung der Mitteilungsverordnung
BMF, Schreiben vom 07.07.2025
Das Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung und dessen Anlage 1 wurden punktuell geändert bzw. ergänzt.
Belegeinreichung in Elster - Neuerung in Baden-Württemberg
OFD Baden-Württemberg, Mitteilung vom 15.07.2025
Die neue Funktion RaBe steht für „Referenzierung auf Belege“ und bietet die Möglichkeit, dass die Belege durch das Finanzamt elektronisch angefordert werden. Mitarbeiter im Finanzamt können die digital verknüpften Belege elektronisch abrufen. Mit dieser Funktion soll der Prozess der Steuerveranlagung weiter beschleunigt werden.
Influencerinnen und Influencer im Visier der Finanzverwaltung
Freie und Hansestadt Hamburg, Pressemitteilung vom 17.07.2025
Hamburg hat bereits im Jahr 2022 eine Expertengruppe zur Besteuerung von Influencerinnen und Influencern und anderen Social-Media-Akteuren gegründet. Seit 2024 wird die Branche verstärkt im Rahmen einer sogenannten Branchenprüfung in den Fokus genommen.
Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 15.07.2025
Die Steuerfahndung analysiert aktuell ein Datenpaket mehrerer Social-Media-Plattformen mit 6.000 Datensätzen und einem steuerstrafrechtlichen Volumen von rund 300 Millionen Euro für Nordrhein-Westfalen. Ziel der Ermittlungen sind professionelle Influencer, die ihre steuerlichen Pflichten mit hoher krimineller Energie umgehen.
Capitalization of commission claims for insurance agents
BDO Website, Insight
According to the German Federal Fiscal Court decision of April 30, 2025 (case no. X R 12-13/22), the date on which commission claims by insurance agents are to be capitalized is determined by the terms of the contract in each individual case.
No provision for future maintenance of trains
BDO Website, Insight
According to the German Federal Fiscal Court ruling of February 19, 2025 (case no. XI R 11/22), a public-law maintenance obligation is not economically attributable to the past.
Deduction of interest expenses with only indirect connection to tax-free income
BDO Website, Insight
In its decision of December 13, 2023 (case no. XI R 39/20), the German Federal Fiscal Court ruled on the deductibility of interest expenses from so-called pool financing at a credit institution.