Nach § 3c Abs. 1 EStG sind Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, vom Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen. Fehlt es den Aufwendungen an einem konkreten Bezug zu einer bestimmten Einkunftsquelle, so ist unter Umständen lediglich ein mittelbarer (Veranlassungs-)Zusammenhang gegeben. Mit dem nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmten Beschluss vom 13.12.2023 (Az. XI R 39/20) hat der BFH über die Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen aus einer sog. Pool-Finanzierung bei Erzielung von steuerfreien Investmenterträgen entschieden.
Ein Kreditinstitut bezog in den Streitjahren 2012 bis 2014 Erträge aus Beteiligungen an Immobilienspezialinvestmentfonds im Sinne des § 15 Abs. 2 Investmentsteuergesetz (InvStG 2004). Für die Anschaffung der jeweiligen Anteile am Investmentvermögen nutzte das Kreditinstitut regelmäßig die sog. Pool-Finanzierung durch die Verwendung von Eigenkapital, die Hereinnahme von Kundengeldern und die allgemeine Darlehensaufnahme bei anderen Banken. Die an das Kreditinstitut ausgeschütteten Fondserträge entfielen teilweise auf Mieteinkünfte aus im EU-Ausland belegenen Immobilien. Aufgrund der einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen waren diese von der deutschen Besteuerung freigestellt. Das Finanzamt erfasste anteilig auf die steuerfreien Erträge aus den Fonds entfallende Refinanzierungsaufwendungen als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben gemäß § 3c Abs. 1 S. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG. Demgegenüber erkannten sowohl das FG als auch der BFH die Zinsaufwendungen aus der vorliegenden Pool-Finanzierung als abzugsfähig an.
Zum einen können bei der Ermittlung der Erträge auf der Ebene des Investmentfonds nach § 3 InvStG 2004 keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben des Anteilsinhabers berücksichtigt werden; diese berühren nicht die Höhe der gesondert und einheitlich festzustellenden ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge des Investmentfonds. Entgegen der Auffassung des Finanzamts können demnach die steuerfreien ausländischen Einkünfte dem Anteilsinhaber nicht um diesem entstandene Werbungskosten oder Betriebsausgaben gekürzt zugerechnet werden.
Zum anderen besteht im Streitfall ein für die Anwendung des § 3c EStG nicht ausreichender, weil lediglich mittelbarer Zusammenhang der streitgegenständlichen Zinsaufwendungen mit steuerfreien Einnahmen. Dies vor allem, da die Zinsaufwendungen auch und nicht aufteilbar im Zusammenhang mit nicht steuerfreien Einnahmen standen. Hingegen setzt ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang voraus, dass die Einnahmen und die Betriebsausgaben durch dasselbe Ereignis veranlasst sind. Danach hätten die Zinsaufwendungen mit den steuerfreien Einnahmen in einem unlösbaren Zusammenhang stehen müssen. Für die steuerrechtliche Einordnung von Finanzierungskosten kommt es entscheidend auf die tatsächliche Verwendung des aufgenommenen Darlehens an. Das Kreditinstitut hatte jedoch nicht gezielt Darlehen aufgenommen, um die Anschaffung der betreffenden Fondsanteile zu finanzieren; es gab keine „unmittelbare Refinanzierung der Geldanlage“. Dass infolge der allgemeinen Darlehensaufnahme des Instituts rein rechnerisch anteilige Refinanzierungskosten auf die Investmentanteile entfielen, reicht nach Auffassung des BFH für ein Abzugsverbot nach § 3c Abs. 1 EStG nicht aus.
Hinweis:
Mit dem vorliegenden Beschluss hat der BFH die bisherige Rechtsprechung zum Bestehen eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs bei sog. Pool-Finanzierungen konkretisiert und auch darüber hinaus möglicherweise relevante Kriterien aufgestellt. Allerdings existieren in der ab 2018 geltenden Fassung des InvStG eigenständige Regelungen zur Behandlung von Aufwendungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Erträgen aus Investmentfonds stehen. § 21 InvStG 2018 verbietet den Abzug von Ausgaben, soweit diese in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Erträgen stehen, die auf Anlegerebene gemäß § 20 InvStG 2018 einer Teilfreistellung unterliegen. Der Anwendungsbereich des § 21 InvStG 2018 ist zwar weiter als der des § 3c Abs. 1 EStG, da auch ein mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang genügt. Ob aber auch bei einer Pool-Finanzierung eines Kreditinstituts ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen aus einem Aktien-, Misch- oder (Auslands-)Immobilienfonds besteht, ist dennoch nicht höchstrichterlich geklärt.