Änderungen der Mitteilungsverordnung im Überblick: Neue Regeln für die elektronische Datenübermittlung


Die Mitteilungsverordnung und ihre Änderungen zum 01.01.2025

Die Mitteilungsverordnung (MV) regelt die Übermittlung von Daten und Informationen von bestimmten Institutionen und Behörden an die Finanzbehörden, insbesondere im Hinblick auf Zahlungen und finanzielle Transaktionen, die mit bestimmten rechtlichen oder behördlichen Vorgängen verbunden sind. Sie stellt sicher, dass die Finanzbehörden schnell und zuverlässig über finanzielle Transaktionen informiert werden, die in Zusammenhang mit staatlichen oder gerichtlichen Verfahren stehen. Hauptziel der Mitteilungsverordnung ist es, Steuerbetrug zu verhindern, die ordnungsgemäße Steuerabführung zu gewährleisten und die Verwaltung zu optimieren.

Am 25. November 2024 wurde die Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung veröffentlicht. Diese Änderung trat am 01.01.2025 in Kraft und umfasst unter anderem eine deutliche Anhebung der Bagatellgrenze für Zahlungsmitteilungen sowie eine Konkretisierung der zu übermittelnden Daten.
Mit der Änderung der Mitteilungsverordnung wurde außerdem eine umfassende Verpflichtung eingeführt, dass sämtliche relevanten Daten elektronisch übermittelt werden müssen. Vor dieser Änderung gab es bereits Regelungen zur Datenübermittlung, jedoch war die elektronische Übermittlung nicht in allen Fällen verpflichtend.
Im Folgenden werden vor allem die Veränderungen im Übermittlungsverfahren und die damit einhergehenden Übergangsregelungen näher beleuchtet.
 

Wer ist von der Mitteilungsverordnung betroffen?

Gemäß  § 1 MV werden vor allem Behörden und andere öffentliche Stellen einschließlich öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten verpflichtet, den Finanzbehörden Mitteilungen in den in der Mitteilungsverordnung bestimmten Fällen zu übermitteln. Der Begriff der Behörde sowie der öffentlichen Stellen des Bundes und des Landes werden in § 6 Abs.1, Abs. 1a sowie Abs. 1b der Abgabenordnung (AO) weiter konkretisiert.

Nach § 93 a Abs. 2 S. 1 AO sind Schuldenverwaltungen, Kreditinstitute, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des KStG, öffentliche Beteiligungsunternehmen ohne Hoheitsbefugnisse, Berufskammern und Versicherungsunternehmen von der Mitteilungspflicht ausgenommen. Dies gilt allerdings gemäß § 93 a Abs. 2 S. 2 AO nicht, soweit die vorgenannten Stellen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, z. B. die Verwaltung öffentlicher Subventionen und vergleichbarer Fördermaßnahmen, wahrnehmen.
 

Wie erfolgt die elektronische Übermittlung?

Grundsätzlich muss seit dem 01.01.2025 die Mitteilung elektronisch erfolgen, vgl. § 8 MV. Demnach sind die Mitteilungen den Finanzbehörden ab dem 01.01.2025 nach Maßgabe der AO nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz über eine amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln, und zwar getrennt nach den jeweiligen Empfängern. Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung gilt in allen Fällen, in denen eine Mitteilung nach dem 31.12.2024 erfolgt. Bereits im Kalenderjahr 2024 geleistete Zahlungen müssen daher elektronisch im Kalenderjahr 2025 gemeldet werden. Für das Kalenderjahr 2024 sind die Mitteilungen bis zum 02.03.2026 elektronisch zu übermitteln.

Der amtlich bestimmte Datensatz kann unter www.eSteuer.de eingesehen werden. Dabei gibt es Schnittstellen zu Elster, die für die elektronische Übermittlung genutzt werden können. Für mitteilungspflichtige Stellen mit wenigen Mitteilungen wird neben der eigentlich vorgesehenen Massendatenschnittstelle alternativ eine formularbasierte Online-Lösung bereitgestellt, sog. Kleinmelderlösung. Die Entscheidung, ob die Massendatenschnittstelle oder die alternative Übermittlungsmöglichkeit genutzt werden soll, obliegt dabei der mitteilungspflichtigen Stelle selbst. Die Formulare für die Übermittlung der Mitteilungen werden voraussichtlich Ende März 2025 in Mein ELSTER bereitgestellt.
 

Welche Ausnahmen gibt es?

Liegen die Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung von Mitteilungen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 am 02.03.2026 immer noch nicht vor, kann die zuständige oberste Finanzbehörde des Landes die Frist zur elektronischen Übermittlung der Mitteilungen auf begründeten Antrag höchstens bis zum 1. März 2027 verlängern. Weiterhin kann die zuständige oberste Finanzbehörde des Landes auf begründeten Antrag unter Vorbehalt des Widerrufs mit Wirkung für die Zukunft gestatten, Mitteilungen nach den §§ 2 bis 6 MV für die Kalenderjahre ab 2024 nach amtlich vorgeschriebenem Formular an die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr bestimmte Finanzbehörde schriftlich zu übersenden, wenn eine Beschaffung der nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz zwingend erforderlichen Daten auch nach Ausschöpfung aller zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten nicht beschaffen kann, vgl. § 8 Abs. 3 MV.
 

Wie wirkt sich die Einführung der elektronischen Übermittlungspflicht in der Praxis aus?

Die neu eingeführte Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung stellt einen wichtigen Schritt in der Weiterentwicklung der digitalen Verwaltung dar. Die elektronische Übermittlung reduziert den Aufwand für Papierdokumente und manuelle Prozesse. Dies führt zu einer schnelleren Bearbeitung und einer schnelleren Verfügbarkeit der Daten für die Finanzbehörden. Nicht zuletzt werden durch die Standardisierung der elektronischen Kommunikation potenzielle Fehlerquellen, die bei der manuellen Übertragung von Daten auftreten können, verringert.