Nur anteiliger Schuldzinsenabzug bei isolierter anteiliger Schenkung eines fremdfinanzierten Vermietungsobjekts
Schuldzinsen sind, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dort als Werbungskosten steuerlich abziehbar (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG). Insbesondere bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommt dies für die aus der Finanzierung der Immobilie resultierenden Schuldzinsen in Betracht. Der BFH hatte in seinen Urteilen vom 03.12.2024 (Az. IX R 2/24 und IX R 3/24 (NV)) über die steuerliche Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten nach einer anteiligen, unentgeltlichen Übertragung eines fremdfinanzierten Vermietungsobjekts zu entscheiden.
Im beide Urteile betreffenden Streitfall übertrug der Alleineigentümer eines vermieteten Grundstücks einen 2/5-Miteigentumsanteil schenkweise auf seinen Sohn. Die bisherigen Darlehen, die der Steuerpflichtige zur Anschaffung des Grundstücks bzw. zur Finanzierung des Vermietungsobjekts aufgenommen hatte, verblieben bei ihm. Ein Schuldbeitritt bzw. eine schuldrechtliche Schuldübernahme der anteilig auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallenden Darlehensverbindlichkeiten erfolgte nicht. Das Finanzamt berücksichtigte die im Streitjahr vollständig steuerlich geltend gemachten Schuldzinsen nur entsprechend dem Miteigentumsanteil des Vaters zu 3/5 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der nach der Grundstücksübertragung entstandenen Grundstücksgemeinschaft. Sowohl das FG Niedersachsen als auch der BFH folgten der Rechtsauffassung des Finanzamts.
Der ursprünglich bestehende wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den aus den Darlehensverbindlichkeiten resultierenden Schuldzinsen und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wurde insoweit gelöst, als der Miteigentumsanteil an dem fremdvermieteten Grundstück schenkweise auf den Sohn unter Zurückbehalt der Verbindlichkeiten übertragen wurde. Durch diesen Vorgang verloren die zurückbehaltenen Darlehensverbindlichkeiten ihre Objektbezogenheit. Die entsprechenden Schuldzinsen – soweit sie auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfielen – waren somit nicht länger der einkommensteuerlich relevanten Erwerbssphäre, sondern dem privaten Bereich des Schenkers zuzuordnen. Auch hielt der BFH einen beabsichtigten, tatsächlich jedoch nicht verwirklichten Schuldbeitritt des Beschenkten nicht für ausreichend, um den für den Werbungskostenabzug erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Schuldzinsen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung herzustellen.
Im Bereich der Gewinneinkünfte hatte der BFH mit Beschluss vom 27.04.2017 (Az. IV B 53/16 (NV)) zur steuerlichen Abziehbarkeit von Darlehensverbindlichkeiten in einem an sich gleich gelagerten Fall anders entschieden. Wird ein fremdfinanziertes Grundstück des Sonderbetriebsvermögens unter Zurückbehaltung der Darlehensverbindlichkeit unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft zum Buchwert übertragen, ist die Darlehensverbindlichkeit bei der anderen Mitunternehmerschaft als negatives Sonderbetriebsvermögen in voller Höhe zu erfassen. Die aufgewendeten Darlehenszinsen sind in voller Höhe als Sonderbetriebsaufwand abzugsfähig.
Diese im Bereich der Gewinneinkünfte geltende Sichtweise übertrug der BFH jedoch nicht auf den vorliegenden Streitfall mit Überschusseinkünften. Bei der Berücksichtigung von Schuldzinsen im betrieblichen und privaten Bereich handelt es sich um unterschiedliche Sachverhalte. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nicht vor, soweit Schuldzinsen im Bereich der privaten Vermögenssphäre infolge der unentgeltlichen Übertragung des finanzierten Wirtschaftsguts unter Zurückbehaltung der Darlehensverbindlichkeit bei der bisherigen Eigentümerin oder beim bisherigen Eigentümer – anders als im betrieblichen Bereich – nicht steuerlich berücksichtigungsfähig sind.
Der BFH stärkt mit seinen Entscheidungen den im Einkommensteuerrecht geltenden und verfassungsrechtlich bestätigten Dualismus der Einkunftsarten zwischen Überschuss- und Gewinneinkünften. Während sich Wertsteigerungen bzw. -minderungen im betrieblichen Bereich grundsätzlich auf die Höhe der Einkünfte auswirken, unterliegen solche bei den Überschusseinkünften nur der Besteuerung, soweit sie einen entsprechenden Einkünftetatbestand, wie etwa Vermietung und Verpachtung, erfüllen.
In wie im Streitfall gelagerten Schenkungsfällen müssen die auf den übertragenen Miteigentumsanteil an dem jeweiligen Vermietungsobjekt entfallenden Darlehensverbindlichkeiten schuldrechtlich mitübertragen werden, soll es weiterhin zum vollständigen Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommen.
Roland Speidel