Gesellschafterdarlehen an vermögensverwaltende Personengesellschaft


Schuldzinsen können im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigt werden. Hierfür muss ein objektiver Zusammenhang zwischen den Schuldzinsen für ein Darlehen und dem Vermietungsobjekt bestehen. Ferner muss das Darlehensverhältnis auch steuerlich anzuerkennen sein. Ob letzteres im Rahmen einer Bruchteilsgemeinschaft bei einem Darlehensverhältnis zwischen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft und ihrer Gesellschafterin gegeben war, hatte der BFH in seinem Urteil vom 27.11.2024 (Az. I R 19/21) zu klären. 

Im Streitfall vermietete eine GmbH & Co. KG (KG) als vermögensverwaltende Personengesellschaft ein bebautes Grundstück in Deutschland. Die daraus resultierenden Einkünfte qualifizierte das Finanzamt nicht wie deklariert als gewerbliche Gewinne, sondern als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Denn die KG erzielte keine originär gewerblichen Einkünfte und angesichts der Geschäftsführung der KG durch beide Gesellschafterinnen - die nicht am Vermögen beteiligte inländische Komplementär-GmbH und die zu 100 % am Vermögen beteiligte Kommanditistin - schied eine sog. gewerbliche Prägung der KG und damit eine Umqualifikation der Vermietungseinkünfte in gewerbliche Einkünfte aus. Für den Erwerb des vermieteten Grundstücks hatte die Kommanditistin der KG ein verzinsliches Darlehen gewährt. Nach einer bei der KG durchgeführten Außenprüfung berücksichtigte das Finanzamt die Darlehenszinsen nicht als Werbungskosten, denn das Darlehen sei in dieser Konstellation steuerlich nicht anzuerkennen. Die dagegen gerichtete Klage der Gesellschaft wies sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch der BFH als unbegründet ab. 

Die KG stellt unstrittig eine ausschließlich vermögensverwaltende Personengesellschaft dar. Während Verträge und Veräußerungsgeschäfte zwischen (gewerblichen) Mitunternehmerschaften und ihren Gesellschaftern im Falle ihrer Fremdüblichkeit anzuerkennen sind, ordnet § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften für Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, steuerrechtlich deren anteilige Zurechnung zu den Beteiligten an. Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft wird dementsprechend im Steuerrecht in ständiger Rechtsprechung als Bruchteilsgemeinschaft behandelt. Daher sind Schuldverhältnisse zwischen Gesellschafter und Gesellschaft nicht anzuerkennen, da es an der erforderlichen Personenverschiedenheit von Gläubiger und Schuldner mangelt. 

Diese vom BFH aufgestellten Grundsätze gelten auch für den streitgegenständlichen Darlehensvertrag. Soweit der Gesellschafterin einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft eine Forderung aus einem Darlehensvertrag mit ihrer Gesellschaft infolge der Bruchteilsbetrachtung steuerrechtlich zuzurechnen ist, fallen Gläubiger und Schuldner des Vertrags zusammen, so dass die Forderung der Gesellschafterin und die Verbindlichkeit der Gesellschaft für Besteuerungszwecke im Rahmen der sog. Konfusion erlöschen. In diesem Umfang ist der schuldrechtlich wirksame Darlehensvertrag steuerrechtlich nicht anzuerkennen mit der Folge, dass entsprechende Zinsen bei der KG als Darlehensnehmerin keine abzugsfähigen Werbungskosten darstellen und bei der Darlehensgeberin nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen zählen.
 

Hinweis:
Mit dem Urteil bestätigte der BFH seine bisherige Rechtsprechung. Im Übrigen stellt der BFH nochmal klar, dass sich aus der Bruchteilsbetrachtung keine Differenzierung danach ergibt, wer in einem Schuldverhältnis der Erbringer der Sachleistung ist – die vermögensverwaltende Gesellschaft oder ihr Gesellschafter. Die dargestellten Rechtsfolgen sind daher sowohl im Falle der Gewährung eines Darlehens des Gesellschafters an die Gesellschaft als auch im umgekehrten Fall der Darlehensgewährung von der Gesellschaft an den Gesellschafter zu beachten. Auch bei der Vermietung von Grundstücken zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern würden die Mietverträge steuerrechtlich in diesen Fällen nicht anzuerkennen sein.