CRR 449a: ESG-Offenlegungsanforderungen ab 2025
CRR 449a: ESG-Offenlegungsanforderungen ab 2025
Ab Januar 2025 werden gemäß des Artikels 449a der Capital Requirements Regulation (CRR) die Offenlegungspflichten für Environmental, Social und Governance- (ESG-)Risiken auf sämtliche CRR-Institute gemäß der European Banking Authority (EBA) ausgeweitet – bisher waren hiervon nur große kapitalmarktorientierte Institute betroffen.
Die Neuerung fordert, dass in Zukunft auch kleine und nicht komplexe Institute, engl. small and non-complex institutions (SNCIs), in Abhängigkeit von Größe und unter Berücksichtigung des Proportionalitätsaspekts qualitative und quantitative Angaben zum Umgang mit ESG-Risiken ausweisen müssen. Dies beinhaltet u.a. auch Nachhaltigkeitsinformationen zu den Unternehmensfeldern Governance, Geschäftsstrategie und Risikomanagement.
In Kontext: Artikel 449a CRR enthält Bestimmungen über Anwendungsbereiche der ESG-Offenlegung, Zeitplan der Umsetzung und ESG-Offenlegungsinhalte (Säule III). Im Rahmen der Bankenaufsicht wird jedoch auch eine umfassendere Verankerung von ESG-Themen in allen drei Säulen angestrebt. Derzeit liegt jedoch der Fokus des Regulators auf der Offenlegung (Säule III) sowie der Integration von ESG-Risiken in das Risikomanagement und dem Supervisory Review and Evaluation Process (SREP) der Aufsicht (Säule II).
Regulatorischer Rahmen und Rechtsgrundlage
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) mit dem Artikel 449a bildet die Basis für die technischen Durchführungsstandards des EBA Implementing Technical Standards (ITS).
Die Detaillierung der Standards erfolgte im Jahr 2021 durch die Durchführungsverordnung (DVO) (EU) 2021/637. Weiter wurden die Offenlegungsanforderungen gemäß Artikel 449a CRR mit der Veröffentlichung der EBA ITS 2022/01 in Verbindung mit der DVO (EU) 2022/2453 hinsichtlich der technischen Standards zu ESG-Risiken angepasst und konkretisiert.
Im Jahr 2024 erweiterte die Verordnung (EU) 2024/1623 (CRR III) den Anwendungsbereich von Artikel 449a CRR maßgeblich, was auch Änderungen des Artikels 433 CRR zu Häufigkeit und Umfang der Offenlegungen zu Folge hatte. Diese Neuerung erfolgte als Teil der finalen Elemente der Internationalen Basel III-Standards, und wird als „Bankenpaket“ oder CRR III/ CRD VI bezeichnet. Ziel ist es, die Transparenz und Kohärenz der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Kreditinstitute zu verbessern.
In Folge der CRR-Anpassung wurden die Vorschriften zu einheitlichen Offenlegungsformaten verändert, um den aktualisierten Spezifikationen der Offenlegungspflichten gerecht zu werden. Das Ergebnis ist die Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172, welche die frühere DVO (EU) 2021/637 ersetzt und die Offenlegungsstandards für eine konsistente und vergleichbare Berichterstattung hinsichtlich Artikel 449a CRR festlegt.
Neben der Erweiterung des Berichtskreises und den Anforderungen zur Offenlegung nach Artikel 449a finden sich in den CRR III auch weitere Pflichten, ESG-Risiken stärker in das Risikomanagement der Institute einzubeziehen. Unter anderem werden in den entsprechenden CRR-Artikeln die Einführung eines ESG-Meldewesens ((Artikel 430 Abs. 1 lit. h) CRR III), die Integration von ESG-Risiken bei der Bewertung von Sicherheiten (Artikel 207 Abs. 4 lit. d) CRR III) sowie die Definition von Szenarien für Szenarioanalysen (Artikel 177 Abs. 2a CRR III) gefordert. Darüber hinaus sind über die CRD VI, welche zunächst in nationales Recht umgesetzt werden muss, weitere aufsichtsrechtliche Befugnisse angedacht. Hierzu zählt die Integration von ESG-Risiken im aufsichtlichen Überprüfungsprozess (SREP) (Artikel 98 CRD VI), die Befugnis von zuständigen Behörden, Anpassungen in den prudentiellen Plänen zu verlangen (Artikel 104 Abs. 1 lit. m) CRD VI) sowie die Verwendung des Systemrisikopuffers auch für klimabezogene Risiken (Artikel 133 CRD VI).