CRR 449a: ESG-Offenlegungsanforderungen ab 2025

Ab Januar 2025 werden gemäß des Artikels 449a der Capital Requirements Regulation (CRR) die Offenlegungspflichten für Environmental, Social und Governance- (ESG-)Risiken auf sämtliche CRR-Institute gemäß der European Banking Authority (EBA) ausgeweitet – bisher waren hiervon nur große kapitalmarktorientierte Institute betroffen. 

Die Neuerung fordert, dass in Zukunft auch kleine und nicht komplexe Institute, engl. small and non-complex institutions (SNCIs), in Abhängigkeit von Größe und unter Berücksichtigung des Proportionalitätsaspekts qualitative und quantitative Angaben zum Umgang mit ESG-Risiken ausweisen müssen. Dies beinhaltet u.a. auch Nachhaltigkeitsinformationen zu den Unternehmensfeldern Governance, Geschäftsstrategie und Risikomanagement.  

In Kontext: Artikel 449a CRR enthält Bestimmungen über Anwendungsbereiche der ESG-Offenlegung, Zeitplan der Umsetzung und ESG-Offenlegungsinhalte (Säule III). Im Rahmen der Bankenaufsicht wird jedoch auch eine umfassendere Verankerung von ESG-Themen in allen drei Säulen angestrebt. Derzeit liegt jedoch der Fokus des Regulators auf der Offenlegung (Säule III) sowie der Integration von ESG-Risiken in das Risikomanagement und dem Supervisory Review and Evaluation Process (SREP) der Aufsicht (Säule II).
 

Regulatorischer Rahmen und Rechtsgrundlage

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) mit dem Artikel 449a bildet die Basis für die technischen Durchführungsstandards des EBA Implementing Technical Standards (ITS). 

Die Detaillierung der Standards erfolgte im Jahr 2021 durch die Durchführungsverordnung (DVO) (EU) 2021/637. Weiter wurden die Offenlegungsanforderungen gemäß Artikel 449a CRR mit der Veröffentlichung der EBA ITS 2022/01 in Verbindung mit der DVO (EU) 2022/2453 hinsichtlich der technischen Standards zu ESG-Risiken angepasst und konkretisiert.

Im Jahr 2024 erweiterte die Verordnung (EU) 2024/1623 (CRR III) den Anwendungsbereich von Artikel 449a CRR maßgeblich, was auch Änderungen des Artikels 433 CRR zu Häufigkeit und Umfang der Offenlegungen zu Folge hatte. Diese Neuerung erfolgte als Teil der finalen Elemente der Internationalen Basel III-Standards, und wird als „Bankenpaket“ oder CRR III/ CRD VI bezeichnet. Ziel ist es, die Transparenz und Kohärenz der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Kreditinstitute zu verbessern.

In Folge der CRR-Anpassung wurden die Vorschriften zu einheitlichen Offenlegungsformaten verändert, um den aktualisierten Spezifikationen der Offenlegungspflichten gerecht zu werden. Das Ergebnis ist die Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172, welche die frühere DVO (EU) 2021/637 ersetzt und die Offenlegungsstandards für eine konsistente und vergleichbare Berichterstattung hinsichtlich Artikel 449a CRR festlegt.

Neben der Erweiterung des Berichtskreises und den Anforderungen zur Offenlegung nach Artikel 449a finden sich in den CRR III auch weitere Pflichten, ESG-Risiken stärker in das Risikomanagement der Institute einzubeziehen. Unter anderem werden in den entsprechenden CRR-Artikeln die Einführung eines ESG-Meldewesens ((Artikel 430 Abs. 1 lit. h) CRR III), die Integration von ESG-Risiken bei der Bewertung von Sicherheiten (Artikel 207 Abs. 4 lit. d) CRR III) sowie die Definition von Szenarien für Szenarioanalysen (Artikel 177 Abs. 2a CRR III) gefordert. Darüber hinaus sind über die CRD VI, welche zunächst in nationales Recht umgesetzt werden muss, weitere aufsichtsrechtliche Befugnisse angedacht. Hierzu zählt die Integration von ESG-Risiken im aufsichtlichen Überprüfungsprozess (SREP) (Artikel 98 CRD VI), die Befugnis von zuständigen Behörden, Anpassungen in den prudentiellen Plänen zu verlangen (Artikel 104 Abs. 1 lit. m) CRD VI) sowie die Verwendung des Systemrisikopuffers auch für klimabezogene Risiken (Artikel 133 CRD VI).

Art der Offenlegung nach 449a CRR 

Die Offenlegung gemäß EBA ITS 449a CRR erfolgt über verschiedene Tabellen und Templates, die Informationen zu ESG-Risiken qualitativ und quantitativ abdecken. Qualitative Informationen werden in der Form von dedizierten Tabellen zu den einzelnen ESG-Bereichen separat abgefragt. 

Des Weiteren sind zehn Templates mit quantitativen Informationen vorgegeben, welche bereits von großen Instituten offenzulegen sind. Diese Templates beziehen sich derzeit jedoch ausschließlich auf Umweltrisiken – insbesondere auf Transitionsrisiken, physische Risiken und risikomindernde Maßnahmen.

Qualitative Information
Quantitative Informationen

Tabelle 1

Umweltrisiken

Tabelle 2

Soziale Risiken

Tabelle 3 

Governance Risiken

Template 1

Exposure nach Branchen, Emissionen und Restlaufzeiten

Template 2

Durch Immobilien besichertes Exposure (Energieeffizienz)

Template 3

Sektorinformationen NZE 2050

Template 4 

Exposure gegenüber den 20 kohlenstoffintenxivsten Unternehmen

Template 5

Exposure welches einem physischen Risiko unterliegt (akut & chronisch)

Template 6

Zusammenfassung 
GAR KPIs

Template 7 & 8

GAR KPIs


Template 9

BTAR 9.1 - Aktiva für die Berechnung, 9.2 - BTAR % , 9.3 - Übersichtstabelle %

Template 10 

Andere Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels, die nicht in der EU-Taxonomie erfasst sind


Transitionsrisiken
Physische Risiken
Risikomindernde Maßnahmen


Erweiterter Reportingkreis und -anforderungen sowie Proportionalitätsprinzip

Während große kapitalmarktorientierte Institute seit Dezember 2022 bereits ihre ESG-Offenlegungen gemäß Artikel 449a CRR veröffentlichen, tritt die Berichtspflicht ab Januar 2025 für alle CRR-Institute in Kraft. Das bedeutet, dass auch SNCIs – ab dem Geschäftsjahr 2025, publiziert im Jahr 2026 – in den Offenlegungskreis eingebunden werden. Hier greift sowohl im Umfang als auch in der Häufigkeit das Proportionalitätsprinzip: Große Institute müssen halbjährlich berichten, während kleinere Unternehmen nur eine jährliche Berichterstattung vornehmen müssen. Die konkreten Templates und Anforderungen für die Berichterstattung werden bis Ende des zweiten Quartals 2025 erwartet.
 

Synergieeffekte zwischen ESG-Regularien

Ein integrierter Ansatz zur Nutzung von Synergieeffekten zwischen den verschiedenen ESG-Regularien (wie EU-Taxonomie, CSRD-Berichtspflichten, PCAF etc.) und den aktuellen Omnibus-Entwürfen ermöglicht es Instituten, regulatorische Anforderungen effizient zu harmonisieren. Durch eine abgestimmte Datenverwaltung und gemeinsame Reporting-Strategien können Prozesse optimiert und redundante Aufwände sowie Inkonsistenzen reduziert bzw. vermieden werden. Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Anforderungen und Umsetzungsfristen für SNCIs je nach weiteren regulatorischen Entwicklungen variieren können. SNCIs sollten sich daher frühzeitig – sobald der Umfang des Ausweises in 2025 präzisiert wurde - mit den einzelnen Meldeanforderungen auseinandersetzen, um auch die regulatorischen Mindestanforderungen im Rahmen ihres erstmaligen Ausweises in 2026 erfüllen zu können. Aber auch große Institute sollten in 2025 die aktuellen Leitlinien genau beobachten, da auch hier eine Aktualisierung der bestehenden Berichtsanforderungen angedacht ist.