Altschuldenentlastungsgesetz NRW
Altschuldenentlastungsgesetz NRW
Am 25. Februar 2025 hat das Landeskabinett NRW einen Entwurf zur anteiligen Schuldenübernahme von Städten und Gemeinde sowie Kreise beschlossen. Dabei werden in Summe ca. 50 % der als überplanmäßig geltenden kommunalen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zum 31.12 2023 vom Land übernommen. Überplanmäßigen Verbindlichkeiten liegen bei einer definierten Pro-Kopf-Verschuldung von über 100 Euro vor und werden nach einem speziellen Verfahren berechnet. Eigene Bankbestände sind ebenso einzubeziehen wie auch schon zugeflossene zweckgebundene Mittel.
Dabei werden bei hochverschuldeten Städten und Gemeinden die Schuldübernahme, die einem Bestand von 1.600 Euro pro Bürger (100 Euro zuzgl. 1500 Euro) die Schulden ab dieser Höhe komplett von Land übernommen. Körperschaften mit einer Pro-Kopf-Verschuldung zwischen 100 € und 1.600 € ausweisen, bekommen eine anteilige Entschuldung von ca. 40 % (nach ersten Berechnungen des Städte- und Gemeindebundes) der überplanmäßigen Verbindlichkeiten. Eine doppelte Begünstigung (100 % Schuldenübernahme bei einer über 1600 € pro Kopf-Verschuldung und gleichzeitig 40 % Schuldübernahmen bei einer geringeren überplanmäßigen Schuld) ist jedoch ausgeschlossen, so dass es für Körperschaften, die mit einem geringen Teil über den Verschuldungsmaßstab von 1.600 € liegen, Nachteile ergeben. Für diese Körperschaften gibt es eine Günstigerprüfung.
Die Schuldübernahme ist als Antragsverfahren ausgestaltet. Betroffene Körperschaften haben einen Antrag zu stellen, denen gewissen Nachweise beizufügen sind. So haben Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüfungsgesellschaften den überplanmäßigen Bestand der Verbindlichkeiten aus der Liquiditätssicherung zu bescheinigen. Das Land geht davon aus, dass die Schuldübernahme auch bei einer Gesetzesverabschiedung vor den Sommerferien dieses Jahres erst in wesentlichen Teile 2026 erfolgen wird. Dies hat dann auch Auswirkungen auf die Haushaltsplanung 2026 haben.
Unklar ist noch, wie in der Bilanz und der Ergebnisrechnung die Schuldübernahme zu behandeln ist.
Dabei werden bei hochverschuldeten Städten und Gemeinden die Schuldübernahme, die einem Bestand von 1.600 Euro pro Bürger (100 Euro zuzgl. 1500 Euro) die Schulden ab dieser Höhe komplett von Land übernommen. Körperschaften mit einer Pro-Kopf-Verschuldung zwischen 100 € und 1.600 € ausweisen, bekommen eine anteilige Entschuldung von ca. 40 % (nach ersten Berechnungen des Städte- und Gemeindebundes) der überplanmäßigen Verbindlichkeiten. Eine doppelte Begünstigung (100 % Schuldenübernahme bei einer über 1600 € pro Kopf-Verschuldung und gleichzeitig 40 % Schuldübernahmen bei einer geringeren überplanmäßigen Schuld) ist jedoch ausgeschlossen, so dass es für Körperschaften, die mit einem geringen Teil über den Verschuldungsmaßstab von 1.600 € liegen, Nachteile ergeben. Für diese Körperschaften gibt es eine Günstigerprüfung.
Die Schuldübernahme ist als Antragsverfahren ausgestaltet. Betroffene Körperschaften haben einen Antrag zu stellen, denen gewissen Nachweise beizufügen sind. So haben Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüfungsgesellschaften den überplanmäßigen Bestand der Verbindlichkeiten aus der Liquiditätssicherung zu bescheinigen. Das Land geht davon aus, dass die Schuldübernahme auch bei einer Gesetzesverabschiedung vor den Sommerferien dieses Jahres erst in wesentlichen Teile 2026 erfolgen wird. Dies hat dann auch Auswirkungen auf die Haushaltsplanung 2026 haben.
Unklar ist noch, wie in der Bilanz und der Ergebnisrechnung die Schuldübernahme zu behandeln ist.