Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen (BFH Urteil vom 16.9.2024)
Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen (BFH Urteil vom 16.9.2024)
Ein aktuelles steuerrechtliches Urteil legt einen Fokus auf die Abgrenzung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen. Das Finanzgericht (FG) und der Bundesfinanzhof (BFH) befassten sich mit der Frage, ob Container, die eine Steuerpflichtige erworben und vermietet hatte, als Anlagevermögen oder Umlaufvermögen zu qualifizieren sind. Die Entscheidung hat weitreichende Implikationen für die bilanzielle Behandlung von Abschreibungen und Teilwertabschreibungen.
Der BFH stellte dabei in seinem Urteil vom 16.0.2024 fest, dass die Einstufung eines Wirtschaftsguts als Umlauf- oder Anlagevermögen sich nach der Zweckbestimmung im Betrieb richtet. Ein Wirtschaftsgut gehört zum Anlagevermögen, wenn es dem Betrieb langfristig dient (§ 247 Abs. 2 HGB). Dagegen zählen zum Umlaufvermögen alle Wirtschaftsgüter, die zum Verbrauch oder sofortigen Verkauf bestimmt sind. Es stellte klar, dass die bloße Absicht, ein Wirtschaftsgut vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer zu veräußern, nicht automatisch zur Einordnung als Umlaufvermögen führt. Vielmehr muss die betriebliche Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts betrachtet werden. Die langfristige Vermietung kann ein Indiz für die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen sein, weil es langfristig dem Betrieb dient, wobei eine nicht allein der Absatzförderung dienende Vermietung ebenfalls als eine für die Qualifizierung relevante betriebliche Nutzung anzusehen ist.