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Steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland

Der Bundestag hat am 26.06.2025 das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland mit einer Ergänzung durch den Finanzausschuss verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrats ist für den 11.07.2025 vorgesehen.

Wir stellen die wesentlichen Aspekte vor.


Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei sog. Dienstwagenbesteuerung für Elektrofahrzeuge

Bisher darf der Bruttolistenpreis eines betrieblichen Elektrofahrzeugs nicht mehr als EUR 70.000 betragen, damit dessen private Nutzung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 und S. 3 Nr. 3 EStG im Fall der sog. 1 %-Methode bzw. eine Berücksichtigung der Anschaffungskosten oder vergleichbaren Aufwendungen im Fall der sog. Fahrtenbuchmethode nur zu einem Viertel vorgenommen wird.

Diese Bruttolistenpreisgrenze soll für Elektrofahrzeuge, die nach dem 30.06.2025 angeschafft werden, auf EUR 100.000 angehoben werden.


Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (sog. Investitions-Booster)

Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft oder hergestellt worden sind bzw. werden, kann statt der Absetzung für Abnutzung (AfA) in gleichen Jahresbeträgen die AfA in fallenden Jahresbeträgen gem. § 7 Abs. 2 EStG zugrunde gelegt werden. Diese degressive AfA kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 % nicht übersteigen.

Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2023 oder nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist die Anwendung von § 7 Abs. 2 EStG in der Fassung des sog. Wachstumschancengesetzes vom 27.03.2024 weiterhin zulässig. Die degressive AfA darf bei der erstgenannten Fallgruppe höchstens das Zweieinhalbfache bzw. bei der zweitgenannten Fallgruppe höchstens das Zweifache des bei der linearen AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 % bzw. 20 % nicht übersteigen.


Hinweise:

Die zeitlich gestückelte Anwendung der degressiven AfA vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2022 sowie vom 01.04.2024 bis zum 31.12.2024 und künftig wieder ab dem 01.07.2025 bis zum 31.12.2027 mit dann noch unterschiedlichen Voraussetzungen und Abschreibungsläufen erfordert in der Praxis eine genauste Dokumentation.

Für im Jahr 2025 vorgesehene Investitionen sollte die tatsächliche Verabschiedung des Gesetzes abgewartet werden, um vom höheren Abschreibungssatz profitieren zu können. Es ist allerdings zu beachten, dass die Abschreibung dann für ab dem 01.07.2025 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter monatsgenau vorzunehmen ist. Somit wird die im Jahr 2025 maximal mögliche Abschreibungshöhe nicht 30 %, sondern nur 15 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen.


Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge

Bei Elektrofahrzeugen, die zum Anlagevermögen gehören, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 neu angeschafft worden sind bzw. werden und für die keine anderweitigen Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, können abweichend von der linearen oder degressiven AfA gem. § 7 Abs. 1 bzw. Abs. 2 EStG die folgenden Beträge in Prozent der Anschaffungskosten abgezogen werden (§ 7 Abs. 2a EStG neu):

  • im Jahr der Anschaffung 75 %,
  • im ersten darauf folgenden Jahr 10 %,
  • im zweiten und dritten darauf folgenden Jahr jeweils 5 %,
  • im vierten darauf folgenden Jahr 3 % und
  • im fünften darauf folgenden Jahr 2 %.

Absenkung des sog. Thesaurierungssteuersatzes

Sind in dem zu versteuernden Einkommen nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit enthalten, ist die Einkommensteuer für diese Gewinne gem. § 34a EStG auf Antrag des Steuerpflichtigen vorbehaltlich ggf. in Anspruch genommener Steuerbegünstigungen (§§ 16 Abs. 4, 34 Abs. 3 EStG) ganz oder teilweise mit einem besonderen Steuersatz zu berechnen.

Dieser beträgt

  • bisher und für Veranlagungszeiträume bis 2027 28,25 %,
  • 27 % für die Veranlagungszeiträume 2028 und 2029,
  • 26 % für die Veranlagungszeiträume 2030 und 2031 und
  • 25 % für Veranlagungszeiträume ab 2032.

Mit der stufenweisen Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes wird an dem Ziel einer Belastungsneutralität zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften festgehalten.


Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes

Der Körperschaftsteuersatz wird ab dem Veranlagungszeitraum 2028 schrittweise gesenkt und beträgt für

  • Veranlagungszeiträume bis 2027 15 %,
  • den Veranlagungszeitraum 2028 14 %,
  • den Veranlagungszeitraum 2029 13 %,
  • den Veranlagungszeitraum 2030 12 %,
  • den Veranlagungszeitraum 2031 11 % und
  • Veranlagungszeiträume ab 2032 10 %

des zu versteuernden Einkommens (§ 23 Abs. 1 KStG).

Die Körperschaftsteuer-Tarifsenkung erfolgt damit korrespondierend zur Absenkung des sog. Thesaurierungssteuersatzes und schließt zeitlich an die bis zum Jahr 2027 temporär begrenzte degressive AfA an. Die Gesetzesbegründung weist bereits jetzt auf durch die Körperschaftsteuer-Tarifsenkung nötige Anpassungen weiterer gesetzlicher Regelungen hin, die in späteren Gesetzgebungsverfahren nachvollzogen werden sollen, wie bspw. Anpassungen im Kapitalertragsteuerverfahren und beim Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen.


Ausweitung der Forschungszulage

Zu den im Rahmen der Forschungszulage förderfähigen Aufwendungen gehört ab dem 01.01.2026 auch der pauschalisierte Betrag für zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten, die im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens, welches nach dem 31.12.2025 begonnen hat, entstanden sind. Die als förderfähige Aufwendungen zu berücksichtigenden Gemein- und Betriebskosten sollen pauschal 20 % der im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen betragen. Nach der Gesetzesbegründung ist ein individueller Kostenansatz nicht möglich. Die gewählte pauschalisierte Systematik führt dazu, dass diese Kosten nicht im Einzelnen nachgewiesen werden müssen, wodurch das Verfahren nicht weiter verkompliziert und zusätzliche Bürokratie vermieden wird. Ferner steigt der förderfähige Wert der geleisteten Arbeitsstunden für die Eigenleistungen je nachgewiesener Arbeitsstunde von EUR 70 auf EUR 100.

Die sich an den im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen orientierende Bemessungsgrundlage der Forschungszulage beträgt derzeit EUR 10 Mio. und soll für nach dem 31.12.2025 entstandene förderfähige Aufwendungen auf EUR 12 Mio. angehoben werden.


Hinweise:

Der Bundesrat hatte die Bundesregierung in seiner Sitzung am 13.06.2025 aufgefordert, einen Ausgleich für die mit dem Gesetzgebungsverfahren verbundenen Steuerausfälle zu schaffen. Bislang gelten die Gespräche zwischen Bund und Ländern als erfolgreich, sodass die Zustimmung des Bundesrats zum Gesetzentwurf am 11.07.2025 sicher sein dürfte.

Die im Koalitionsvertrag (s. BDO Insight) u.a. diskutierten Vorhaben zur Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie zum 01.01.2026 und zur Erhöhung der Entfernungspauschale zum 01.01.2026 sind in dem Gesetzentwurf noch nicht enthalten und damit ggf. einem oder mehreren anderen Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.

Wir werden laufend über die aktuellen Entwicklungen informieren.

Dieser Artikel wurde verfasst von

Roland Speidel
Steuerberater, Rechtsanwalt, Director, National Office Tax & Legal