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Umsatzsteuer: Aufteilung des Gesamtentgelts bei verschiedenen Steuersätzen


Während die Abgabe von Speisen in der Gastronomie regelmäßig dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt, werden Getränke grundsätzlich mit dem Regelsteuersatz besteuert. Dies führt zu Herausforderungen bei der Aufteilung des Gesamtpreises von Kombiangeboten, die sowohl Speisen als auch Getränke enthalten, wie z.B. Spar-Menüs oder manche All-Inclusive-Angebote. Die Aufteilung soll grundsätzlich anhand der Einzelverkaufspreise erfolgen, was in der Praxis jedoch oft aufwendig ist. Der BFH nutzt mit Urteil vom 22.01.2025 (Az. XI R 19/23) die Gelegenheit, Maßstäbe zur Anwendung oder Abweichung von dieser Grundregel zu entwickeln. 

Im Urteilsfall betreiben zwei GmbHs Schnellrestaurants, die u.a. Spar-Menüs (bestehend aus Getränken und Speisen) zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus anbieten. Unstrittig sind die zu trennenden Lieferungen an sich, die des Getränks zum Regelsteuersatz (19 %) und die der Speisen zum ermäßigten Steuersatz (7 %). Die GmbHs nehmen die erforderliche Aufteilung des Gesamtpreises nach dem jeweiligen Wareneinsatz – der sog. Food-and-Paper-Methode - vor, das heißt der Summe aller Aufwendungen für die Speisen bzw. für das Getränk. Diese führt angesichts der bei Getränken typischerweise höheren Gewinnspanne zu einer eher niedrigeren Umsatzsteuer als bei einer Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen – was an sich zulässig ist, weil Unternehmen ihre Tätigkeiten steuerlich günstig gestalten können. Im Entscheidungsfall hält die Betriebsprüfung die Food-and-Paper-Methode aber für unzulässig, weil sie weder so einfach wie eine Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen sei, noch zu sachgerechten Ergebnissen führe. Dies bestätigt der BFH. 

Zwar sind zum einen bei der Lieferung mehrerer Gegenstände zu einem Gesamtverkaufspreis Ausnahmen von der Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen zulässig. Zum anderen braucht ein Unternehmen dabei nicht immer diese regelmäßig einfachstmögliche Methode anzuwenden. Notwendige Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die angewandte andere Methode zumindest ebenso sachgerecht ist, wie die grundsätzlich vorzunehmende Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen. Daneben ist die geschäftliche und wirtschaftliche Realität zu beachten, da die Aufteilungsmethode dieser zu entsprechen hat.

Deshalb erkennt der BFH die Food-and-Paper-Methode im konkreten Fall nicht an. Denn sie führt gerade in der Systemgastronomie dazu, dass der Preis der Speisen (Burger) mit einem hohen Wareneinsatz im Menü über dem Einzelverkaufspreis dieses Lebensmittels liegen würde. Es widerspricht aus Sicht des BFH der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität, dass der Verkaufspreis eines Produkts in einem mit Rabatt verkauften Menü höher sein könnte als der Einzelverkaufspreis. 

Zudem ist die Food-and-Paper-Methode auch insoweit nicht sachgerecht, als Veränderungen der Einkaufspreise für den Wareneinkauf sich sofort auf die Aufteilung der aktuellen Lieferungen von Kombiangeboten auswirke, obwohl die Neuware in der Regel erst eine Woche später in den Filialen zum Verkauf kommt. 

Im parallel entschiedenen Streitfall (Urteil vom 22.01.2025, Az. XI R 22/22) hat das Unternehmen die möglichen ungünstigen Folgen der Food-and-Paper-Methode zwar mit einer entsprechenden Kappung bei der Berechnung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen zu vermeiden versucht. Gerade dieser Korrekturbedarf belegt aber einen „Methodenbruch“, der gegen die Sachgerechtheit dieser modifizierten Methode spricht. Zudem stellt diese letztlich eine Mischung aus beiden Methoden dar, da sie zur Berechnung der Kappung auf Einzelverkaufspreise zurückgreifen muss. Dies ist insgesamt weder einfacher noch können damit grundsätzlich systematisch sachgerechte Ergebnisse erzielt werden. 
 

Hinweis:

Der BFH hat zwar zum sehr anschaulichen Sachverhalt in der Systemgastronomie entschieden. Die Aufteilung eines rabattierten Gesamtkaufpreises für zu trennenden Lieferungen tritt aber auch in anderen Branchen und Bereichen auf. Hier dürften die nun aufgestellten Maßstäbe und Voraussetzungen an die anzuwendende Methode ebenfalls anwendbar sein. Die Beurteilung hat immer im Hinblick auf die wirtschaftliche und geschäftliche Realität zu erfolgen, die der BFH in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH als ein grundlegendes Kriterium des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ansieht.

Dieser Artikel wurde verfasst von

Roland Speidel
Steuerberater, Rechtsanwalt, Director, National Office Tax & Legal