Zum 1. Januar 2025 wurde der Katalog der gemeinnützigen Zwecke durch die Einführung der gemeinnützigen Wohnungsvermietung gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 27 AO erweitert. Diese neue Regelung zielt darauf ab, insbesondere Menschen mit niedrigem Einkommen und besonderen sozialen Bedürfnissen den Zugang zu Wohnraum zu erleichtern. Hierzu müssen die betreffenden Körperschaften eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen, insbesondere eine Begrenzung der Mieten und die Einhaltung bestimmter Qualitätsstandards im Wohnungsbau.
Die Wohngemeinnützigkeit verfolgt dabei hauptsächlich zwei zentrale Ziele:
Um von der neuen Regelung zu profitieren, müssen die Körperschaften folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die Wohngemeinnützigkeit unterscheidet sich von bisherigen Regelungen, wie etwa der mildtätigen Wohnungsvermietung nach § 53 AO. Während die Wohngemeinnützigkeit auf eine breitere Zielgruppe abzielt, sind die Anforderungen für die mildtätige Vermietung strenger und beinhalten zusätzliche Bedingungen, die potenziell hinderlich sein können.
Die Einführung der Wohngemeinnützigkeit stellt einen bedeutenden Schritt in der deutschen Wohnraumpolitik dar. Sie bietet die Möglichkeit, sozialen Wohnungsbau neu zu denken und zu fördern. Allerdings bleibt abzuwarten, ob die angestrebten Ziele tatsächlich erreicht werden können, insbesondere in Anbetracht der Herausforderungen, die mit den hohen Finanzierungskosten und der langfristigen Wirtschaftlichkeit der Wohnungsbestände verbunden sind.
Von Interesse wird auch das Zusammenspiel zwischen dem Gemeinnützigkeitsrecht und der Grundsteuer sein. Nach § 5 Abs. 2 GrStG sind Wohnungen grundsätzlich stets grundsteuerpflichtig. Eine konsequente Förderung der Wohngemeinnützigkeit sollte in diesen Fällen mit einer Grundsteuerfreiheit verbunden sein. Hier bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber mit dieser Grundsatzfrage umgehen wird.
Für weitere Informationen oder bei Fragen zur praktischen Umsetzung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.