Unterschiedliche Zeitpunkte bei der Abfragepflicht der ESG-Präferenzen von Bestands- und Neukundinnen sowie -kunden
Zu welchem Zeitpunkt müssen 34f-Vermittlerinnen und -Vermittler die ESG-Präferenzen der Kundin bzw. des Kunden erstmals abfragen?
Die seit dem 2. August 2022 vollumfänglich für KWG-regulierte Finanzberaterinnen und -berater sowie Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler mit einer § 34d-Erlaubnis geltenden ESG-Anforderungen wirken sich auf der Grundlage des am 31. März 2023 vom Bundesrat beschlossenen Gesetzesentwurfs seit dem 20. April 2023 auch maßgeblich auf die Arbeit der freien Vertriebe bzw. Finanzanlagenvermittlerinnen und -vermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f GewO aus. Das überarbeitete Regelwerk wurde im elektronischen Gesetzblatt veröffentlicht und ist ohne Übergangsfrist in Kraft getreten.
Zuvor waren die neuen Berufsregeln für 34f-Vermittlerinnen und -vermittler aufgrund der Bereichsausnahme des KWG, also einen Rechtsrahmen, in dem die MiFID II-Vorgaben nicht vollumfänglich gelten, nicht verbindlich.
Durch die Änderung der FinVermV wurde der starre Verweis auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 in einen dynamischen Verweis auf die jeweils geltende Fassung der Delegierten Verordnung geändert. Durch diese Änderung unterliegen auch Finanzanlagenvermittlerinnen und -vermittler und Honorar-Finanzanlagenberaterinnen und -berater gemäß § 34f und § 34h GewO der Pflicht, im Rahmen der Anlageberatung zu Finanzanlageprodukten Informationen über die Nachhaltigkeitspräferenzen von Kundinnen und Kunden zu erfragen und diese bei der vorzunehmenden Eignungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Ab bzw. bis wann müssen Finanzanlagenvermittlerinnen und -vermittler die Nachhaltigkeitspräferenzen der Kundinnen und Kunden erstmals abzufragen?
Zur Beantwortung dieser Fragestellung ist zwischen einer Bestands- und Neukundin bzw. einem Bestands- und Neukunden zu differenzieren. Bei einer Bestandskundin bzw. einem Bestandskunden ohne Neugeschäft haben 34f-Vermittlerinnen und -vermittler die ESG-Präferenzen der Bestandskundin bzw. des Bestandskunden erstmals bei der nächsten Durchführung einer Anlageberatung abzufragen. Demnach bedeutet dies in der Praxis, dass die ESG-Präferenzen der Bestandskundin bzw. des Bestandskunden im Rahmen der regelmäßigen Aktualisierung von Kundenprofilen bzw. bestehenden Eignungsbeurteilungen sowie im Rahmen der erneuten Anlageberatung im Zusammenhang mit Neuinvestitionen erhoben werden. Dies kann beispielsweise in Form eines persönlichen Beratungsgespräches mit der Kundin oder dem Kunden erfolgen.Bei einer Neukundin bzw. einem Neukunden gilt für die Anlageberatung, dass die ESG-Präferenzen der Kundin bzw. des Kunden verpflichtend abzufragen sind, wenn der Erstkontakt seit dem 20. April 2023 stattgefunden hat. Ferner sind Nachhaltigkeitspräferenzen, die die Anlageziele „Anlagezweck“, „Anlagedauer“ und „Risikotoleranz“ komplettieren und zu denen die Kundin bzw. der Kunde auch zuvor schon befragt werden musste, in der Eignungsbeurteilung im Rahmen der üblichen Aktualisierung von Kundenprofilen anzupassen.
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