EU Deforestation Regulation (EUDR) - die unterschätzte Verordnung und ihre Auswirkungen

Die Europäische Union trägt einen erheblichen Teil zur weltweiten Entwaldung bei – mit gravierenden Folgen für Klima, Umwelt und Gesellschaft. Zwischen 1990 und 2020 gingen weltweit 10 % aller Wälder verloren (State of the World’s Forests 2020 (fao.org) [Stand: 29.04.2025]). Jedes Jahr werden schätzungsweise 10 Millionen weitere Hektar zerstört. Rund 15 % der globalen Treibhausgasemissionen stammen aus der Zerstörung von Wäldern (Den Klimawandel richtig bremsen: mit Wald (wwf.de) [Stand: 29.04.2025]). Besonders alarmierend: 90 % der weltweiten Entwaldung sind auf die Ausweitung landwirtschaftlicher Flächen zurückzuführen. Ein Drittel der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die mit Entwaldung in Verbindung stehen, wird in die EU importiert oder dort verbraucht (Verordnung 2023/1115 (europa.eu) [Stand: 29.04.2025]). Vor diesem Hintergrund wurde die EU-Verordnung 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) geschaffen, um den Einfluss Europas auf die globale Entwaldung wirksam zu begrenzen und nachhaltige Lieferketten zu fördern.

Die EUDR ist am 29.06.2023 in Kraft getreten. Der ursprünglich geplante Anwendungsbeginn zum 30.12.2024 für alle Marktteilnehmer und Händler wurde um ein Jahr verschoben, sodass sie ab dem 30.12.2025 angewendet werden muss. Sie regelt das Inverkehrbringen relevanter Rohstoffe, wie etwa Holz, Soja oder Palmöl, ihre Bereitstellung auf dem Unionsmarkt und die Ausfuhr von Produkten aus der EU solcher relevanten Rohstoffe. Die EU-Verordnung verfolgt das Ziel, den Beitrag der EU zur weltweiten Entwaldung und Waldschädigung deutlich zu verringern und ersetzt die bisherige EU-Holzhandelsverordnung 995/2010 (EUTR). Die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) regelte das Verbot des Inverkehrbringens von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag auf dem EU-Binnenmarkt und verpflichtete Marktteilnehmer zur Anwendung von Sorgfaltspflichten, um die Legalität des Holzes sicherzustellen (EU-Holzhandelsverordnung (ble.de) [Stand: 29.04.2025]).

Mit den jüngsten Änderungen durch den Koalitionsvertrag („Verantwortung für Deutschland“ - Einigung auf Koalitionsvertrag durch CDU/CSU und SPD - BDO) und die Beschlüsse auf EU-Ebene (Welche Chancen bietet die Omnibus-Richtlinie? - BDO) ergeben sich wesentliche Erleichterungen für Unternehmen. Zum einen soll eine „Null-Risiko-Variante“ eingeführt werden: Für Länder, die hinsichtlich der Entwaldung als „kein Risiko“ eingestuft werden, gelten künftig deutlich reduzierte Anforderungen. Zum anderen wurde die Pflicht zur Abgabe von Sorgfaltserklärungen vereinfacht: Unternehmen müssen diese künftig nicht mehr für jede einzelne Lieferung oder Charge einreichen, sondern können eine jährliche Sorgfaltserklärung abgeben. 

Eine Zusammenfassung der EU-Entwaldungsverordnung finden Sie in diesem Insight.
 

Dreistufiges Due-Diligence-Verfahren der EUDR 

Die EU-Verordnung sieht ein dreistufiges Due-Diligence-Verfahren vor, das in Artikel 8 der Verordnung geregelt ist. Zunächst müssen Unternehmen im Rahmen der ersten Stufe, dem Informationssammeln (EUDR Art. 9), Nachweise erfassen und belegen, dass das Produkt entwaldungsfrei ist und den gesetzlichen Vorgaben des Erzeugerlandes entspricht. Dazu gehört unter anderem die Produktbeschreibung, Menge, das Erzeugungsland, gegebenenfalls die Region, der Zeitpunkt der Erzeugung sowie die geografische Lage. 

In der zweiten Stufe folgt die Risikobewertung (EUDR Art. 10). Hierbei wird das Risiko einer Nichteinhaltung der Vorschriften bewertet. Unternehmen müssen darlegen, wie die gesammelten Informationen anhand festgelegter Risikokriterien geprüft und das Risiko ermittelt wurde. Die Risikobewertung ist zu dokumentieren und muss mindestens einmal jährlich überprüft werden. 

Die dritte Stufe umfasst die Risikominderung (EUDR Art. 11). Wird ein Risiko festgestellt, sind angemessene Maßnahmen zur Risikominderung erforderlich, beispielsweise durch Satellitenüberwachung, Vor-Ort-Inspektionen oder die Qualifizierung von Lieferanten. Auch diese Maßnahmen müssen dokumentiert und mindestens jährlich überprüft werden.
 

Berichterstattungspflicht gemäß EUDR 

Gemäß der EUDR unterliegen Unternehmen einer umfassenden Berichterstattungs- und Dokumentationspflicht im Zusammenhang mit der Abgabe der Sorgfaltserklärung. Alle relevanten Unterlagen müssen für einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahrt und auf behördliche Anforderung vorgelegt werden. Darüber hinaus besteht eine jährliche Berichtspflicht, die für alle Unternehmen – mit Ausnahme von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) – gilt. Die Berichterstattung umfasst die Umsetzung der Sorgfaltspflichten, einschließlich der Risikobewertung und der ergriffenen Maßnahmen. Unternehmen, die unter die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) fallen, können die EUDR-Berichterstattung in ihren CSRD-Bericht integrieren.
 

Sanktionen unter der EUDR Art. 25 

Bei Verstößen gegen die EUDR sieht Artikel 25 eine Reihe von Sanktionen vor, die von den zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten verhängt werden können. Zu den möglichen Sanktionen zählen die Einziehung von Produkten und/oder Einnahmen, wobei betroffene Produkte oder Einnahmen beschlagnahmt oder eingezogen werden können. Außerdem kann ein Verbot des Inverkehrbringens ausgesprochen werden, sodass das Bereitstellen auf dem Markt oder der Export der betroffenen Produkte untersagt wird. Weitere Maßnahmen umfassen Zwangsmaßnahmen und Anordnungen, wie die Verpflichtung zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands oder zur Einstellung bestimmter Aktivitäten. Zudem ist die Veröffentlichung der Verstöße möglich, indem die Namen der betroffenen Unternehmen veröffentlicht werden, um Transparenz zu schaffen. Unternehmen können außerdem von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden. In schwerwiegenden Fällen können die zuständigen Behörden bei Verstößen auch strafrechtliche Maßnahmen ergreifen, etwa bei vorsätzlichem Betrug oder systematischen Missbräuchen. Schließlich werden die Prüfungen und Kontrollen bei festgestellten Verstößen künftig häufiger und intensiver durchgeführt. 

Fazit 

Die EUDR schafft erstmals einen verbindlichen und einheitlichen Rahmen, um den Import und Export bestimmter Rohstoffe und Produkte in der Europäischen Union nachhaltiger zu gestalten. Mit der Einführung klar definierter Sorgfaltspflichten, transparenter Berichterstattung und wirksamer Kontrollmechanismen setzt die EUDR neue Standards für entwaldungsfreie Lieferketten. Unternehmen werden dadurch in die Lage versetzt, Risiken frühzeitig zu erkennen, Prozesse gezielt anzupassen und die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nachzuweisen. Die Verordnung trägt dazu bei, die Wettbewerbsfähigkeit verantwortungsvoll handelnder Unternehmen zu stärken und schafft langfristig Vertrauen bei Geschäftspartnern und Endverbrauchern. Insgesamt stellt die EUDR einen wichtigen Schritt dar, um nachhaltige Wirtschaftsbeziehungen zu fördern und den Schutz von Waldökosystemen in globale Lieferketten zu integrieren.