Christiane Anger
BDO hat eine umfassende Kenntnis und Erfahrung bei der Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen, von denen Deutschland mittlerweile über 90 abgeschlossen hat. Gerade bei der Wahl der Rechtsform für ein Auslandsengagement (ausländische Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft) gilt es, Doppelbesteuerungen zu vermeiden, die Steuersituation zu optimieren und dafür zu sorgen, dass eventuelle steuerliche Verluste von Betriebsstätten oder Tochtergesellschaften mit Gewinnen im gleichen oder in einem anderen Staat verrechnet werden können. In diesem Zusammenhang können gewissenhaft geplante konzerninterne Holding-, Lizenz- oder Finanzierungsgesellschaften zu erheblichen steuerlichen Vorteilen führen.
Bei inländischen und grenzüberschreitenden Unternehmenskäufen und Umstrukturierungen spielen Steuerfragen eine zentrale Rolle, damit nicht unbeabsichtigt Steuern ausgelöst werden oder Verlustvorträge untergehen.
In Deutschland gibt es bereits seit vielen Jahren ein dichtes Netz an Missbrauchsvorschriften, die im Rahmen von Auslandsengagements unbedingt zu beachten sind. Dazu zählen z. B. die Wegzugsbesteuerung, die Hinzurechnungsbesteuerung bei passiven Auslandseinkünften, Anti- Treaty/Directive-Shopping-Regeln sowie Treaty-Override-Bestimmungen.